5.3. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO). In der mit Eingabe vom 14. September 2022 eingereichten Kostennote bezifferte dieser seinen Entschädigungsanspruch auf Fr. 1'257.70 (recte: 1'275.70; 5 h 45 Min. à Fr. 200; zzgl. 3% Kleinspesenpauschale und 7.7% MwSt.). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und wurde entsprechend den Vorgaben von Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis sowie § 13 Abs. 1 AnwT abgerechnet. Der amtliche Verteidiger ist folglich entsprechend seiner Kostennote zu entschädigen. - 11 -