5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (mit dem Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers) ist abzuweisen. Die Strafprozessordnung kennt das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege bloss zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche durch die Privatklägerschaft (vgl. Art. 136 ff. StPO). Die unentgeltliche Verteidigung der beschuldigten Person wird durch Einsetzung einer amtlichen Verteidigung sichergestellt (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde Rechtsanwalt Thierry Wunderlin als dessen amtlicher Verteidiger eingesetzt.