Entsprechend ist Rechtsanwalt Julian Burkhalter im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Hauptvertreter anzusehen. Die Zustellung des Entscheids an ihn hat daher fristauslösende Wirkung. Immerhin ist der Entscheid dem amtlichen Verteidiger zur Kenntnisnahme ebenfalls zuzustellen. 5. 5.1. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.