auch durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter (gestützt auf die Vollmacht vom 3. Juli 2022 [act. 050]) vertreten. Der Beschwerdeführer hätte daher nach Art. 127 Abs. 2 Satz 2 StPO einen der beiden Verteidiger als Hauptvertreter bezeichnen müssen, dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt. Ausdrücklich gab der Beschwerdeführer keine solche Erklärung ab. Indessen wird aus dem Verfahrensverlauf klar, dass Rechtsanwalt Julian Burkhalter das vorliegende Verfahren für den Beschwerdeführer führte. Rechtsanwalt Thierry Wunderlin verfasste bloss eine unterstützende Eingabe. Entsprechend ist Rechtsanwalt Julian Burkhalter im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Hauptvertreter anzusehen.