a StPO) nicht so verstanden werden, dass das Gesuch, Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtlichen Verteidiger einzusetzen, für den von diesem in der Vergangenheit erbrachten Aufwand ebenfalls zurückgezogen wird. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Kosten für Rechtsanwalt Julian Burkhalter selbst hat übernehmen wollen und er insoweit auf die Beantragung einer amtlichen Verteidigung hat verzichten wollen. Soweit ersichtlich wurde über den in diesem Umfang immer noch hängigen Antrag auf Einsetzung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtlicher Verteidiger noch nicht entschieden (vgl. auch act.