132 StPO). Da bereits zu Beginn des Verfahrens ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag und der Beschwerdeführer geltend macht, nicht in der Lage zu sein, die Verteidigungskosten selbst zu bezahlen, konnte das Ersuchen, Rechtsanwalt Thierry Wunderlin als amtlichen Verteidiger einzusetzen, nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) nicht so verstanden werden, dass das Gesuch, Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtlichen Verteidiger einzusetzen, für den von diesem in der Vergangenheit erbrachten Aufwand ebenfalls zurückgezogen wird.