Dies indessen nur pro futuro. Die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung zurück. Eine weitergehende Rückwirkung besteht ausnahmsweise für Bemühungen, die wegen zeitlicher Dringlichkeit (Pikettverteidigung, "Anwalt der ersten Stunde") bereits vor Stellung des Gesuchs anfielen und erbracht werden mussten (LIEBER, a.a.O., N. 8b zu Art. 135 StPO; vgl. auch RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 132 StPO).