2.3.5. Folglich wurde der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einstellung des Strafverfahrens ausschliesslich durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin verteidigt, der zwischenzeitlich – wie beantragt – von der Oberstaatsanwaltschaft als amtlicher Verteidiger bestellt worden war (vgl. act. 024 ff.; 028 f.; 030 f. sowie Aktenzusammenzug Ziff. 1.5). Die Beschwerdefrist auslösende Zustellung der Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2022 hatte gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO per analogiam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_700/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.1) daher an den amtlichen Verteidiger zu erfolgen.