Einer Entlassung als Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft bedurfte es hierzu nicht. Zwar stellte Julian Burkhalter bereits anlässlich der ersten Einvernahme bei der Kantonspolizei Aargau zu Handen des Protokolls einen Antrag um Einsetzung als amtlicher Verteidiger (act. 160 sowie Aktenzusammenzug Ziff. 1.2). Eine Einsetzung war jedoch nicht erfolgt. Da die Oberstaatsanwaltschaft für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung zuständig ist (§ 4 Abs. 7 EG StPO), konnte Rechtsanwalt Julian Burkhalter entgegen seiner Darstellung von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auch nicht konkludent als amtlicher Verteidiger bestellt worden sein.