Da dieser am Ostermontag (18. April 2022) jedoch unabkömmlich war und nicht an der Haftverhandlung vor Zwangsmassnahmengericht teilnehmen konnte, aber ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag, hatte die Haftrichterin für das Haftverfahren eine Verteidigung sicherzustellen (vgl. hierzu: LIEBER, a.a.O., N. 1a zu Art. 133 StPO). Sie bot deshalb den Pikettanwalt Thierry Wunderlin auf und setze -8-