2.3.3. Demgemäss stand es dem Beschwerdeführer frei, sich im vorliegenden Verfahren durch zwei Rechtsbeistände vertreten zu lassen, mithin neben dem amtlichen Verteidiger noch einen freigewählten Verteidiger zu mandatieren, wobei er einen der zwei Verteidiger als Hauptverteidiger hätte bezeichnen müssen, dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt. Fristauslösende Zustellungen hätten in der Folge rechtsgültig nur an den Hauptvertreter erfolgen können (BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 87 StPO).