In diesem Fall haben sie eine von ihnen als Hauptvertreterin oder Hauptvertreter zu bezeichnen, die oder der zu den Vertretungshandlungen vor den Strafbehörden befugt ist und deren oder dessen Domizil als einzige Zustelladresse gilt. Auch einer amtlich verteidigten beschuldigten Person steht es jederzeit frei, zusätzlich eine private Verteidigung beizuziehen, wobei in diesem Fall die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung häufig (aber nicht immer) entfallen wird (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6a zu Art.