1.2. Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositiv- Ziffern 4 (betreffend Verweigerung der Entschädigung und Genugtuung) und 5 (betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch separate Verfügung) der Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2022. Für den Fall, dass die Beschwerdekammer reformatorisch entscheide, beziffert er die ihm zuzusprechende Parteientschädigung auf Fr. 4'284.84. Demgemäss stehen vorliegend wirtschaftliche Nebenfolgen im Betrag von weniger als Fr. 5'000.00 im Streit. Das Verfahren fällt folglich in die einzelgerichtliche Zuständigkeit der Verfahrensleiterin.