2. Es seien die Dispositiv-Ziff. 4 und 5 der Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2022 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es seien sämtliche Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und die Verteidiger des Beschuldigten angemessen zu entschädigen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: