7. Es seien die Dispositivziffern 4 der Einstellungsverfügung vom 13.06.2022 (STA4 ST.2022.1408) der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten aufzuheben und es sei RA Burkhalter, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'284.84 zu Lasten der Staatskasse auszurichten. 8. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -5- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten: