1. 1.1. Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers am 16. April 2022 gegenüber der Kantonspolizei Aargau Anschuldigungen betreffend häuslicher Gewalt gegen den Beschwerdeführer erhoben hatte, eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten noch gleichentags ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB) sowie evtl. Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und erliess einen Festnahmebefehl.