{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-11-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-34_2022-11-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6309", "Checksum": "37d5380a445f465549d12713c7c4e55e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 24.11.2022 SBE.2022.34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:36", "Checksum": "fe4d721457579d3c59ad925ecd545bf9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 24.11.2022 SBE.2022.34\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.34\n(STA.2022.1408)\nArt. 390\n\nEntscheid vom 24. November 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiber Bisegger\n\nBeschwerde- A._____, […],\nführer […]\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thierry Wunderlin,\n[…]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,\ngegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten\ngegenstand vom 13. Juni 2022\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDie Beschwerdekammer entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nNachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers am 16. April 2022 gegenüber der Kantonspolizei Aargau Anschuldigungen betreffend häuslicher\nGewalt gegen den Beschwerdeführer erhoben hatte, eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten noch gleichentags ein Strafverfahren gegen\nden Beschwerdeführer wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a\nStGB), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB)\nsowie evtl. Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und erliess einen Festnahmebefehl.\n\n1.2.\nDer Beschwerdeführer konnte in der Folge noch gleichentags durch die\nKantonspolizei Aargau verhaftet und delegiert zur Sache und über die wirtschaftlichen Verhältnisse einvernommen werden, wobei Rechtsanwalt Julian Burkhalter auf Wunsch des Beschwerdeführers als dessen notwendiger Verteidiger an den Einvernahmen teilnahm. Anlässlich der Einvernahme zur Sache stellte Rechtsanwalt Julian Burkhalter zu Handen des\nProtokolls den Antrag, er sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen.\n\n1.3.\nRechtsanwalt Julian Burkhalter war in der Folge auch anlässlich der durch\ndie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 17. April 2022 durchgeführten\nEinvernahme betreffend Eröffnung der Festnahme auf Wunsch des Beschwerdeführers als dessen notwendiger Verteidiger anwesend. Im noch\ngleichentags gestellten Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft an\ndas Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wurde Rechtsanwalt\nJulian Burkhalter als Verteidiger des Beschwerdeführers bezeichnet. Am\n18. April 2022 wurde Rechtsanwalt Julian Burkhalter eine Besuchsbewilligung erteilt.\n\n1.4.\nRechtsanwalt Julian Burkhalter war es offenbar nicht möglich, an der Haftverhandlung vom 18. April 2022 (Ostermontag) teilzunehmen, weshalb die\nHaftrichterin Rechtsanwalt Thierry Wunderlin als Pikettanwalt aufbot, der in\nder Folge als amtlicher Verteidiger im Haftverfahren an der Haftverhandlung teilnahm. In dieser Eigenschaft wurde Rechtsanwalt Thierry Wunderlin\nauch der Haftentscheid eröffnet.\n\n1.5.\nAnlässlich eines Telefonats vom 19. April 2022 teilte Rechtsanwalt Thierry\nWunderlin dem zuständigen Staatsanwalt mit, dass der Beschwerdeführer\nden Wunsch geäussert habe, sich von ihm (und nicht von Rechtsanwalt\n-3-\n\nJulian Burkhalter) verteidigen zu lassen. Am 20. April 2022 reichte Rechtsanwalt Thierry Wunderlin eine vom Beschwerdeführer am 19. April 2022\nausgestellte Vollmacht ein und ersuchte darum, als amtlicher Verteidiger\ndes Beschwerdeführers eingesetzt zu werden. Daraufhin ordnete die\nStaatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 22. April 2022 die amtliche Verteidigung mit Wirkung ab 18. April 2022 an und Rechtsanwalt Thierry Wunderlin wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau gestützt\nauf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten\nam 26. April 2022 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers bestellt.\n\n1.6.\nMit Schreiben vom 30. Mai 2022 ersuchte Rechtsanwalt Julian Burkhalter\num Entlassung aus dem \"amtlichen Mandat\" und Entschädigung aus der\nStaatskasse. In ihrem Antwortschreiben vom 13. Juni 2022 stellte sich die\nStaatsanwaltschaft Muri-Bremgarten auf den Standpunkt, Rechtsanwalt\nJulian Burkhalter sei als Wahlverteidiger für den Beschwerdeführer aufgetreten und nicht als amtlicher Verteidiger und wies das Entschädigungsbegehren zurück. Sie bat um Mitteilung, falls bezüglich der Abweisung der\nKostennote eine anfechtbare Verfügung gewünscht werde.\n\n2.\n2.1.\nNachdem die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Parteimitteilung\nvom 24. Mai 2022 gegenüber Rechtsanwalt Thierry Wunderlin die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt hatte, verfügte sie am 13. Juni\n2022:\n\n\" 1.\nDas Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Tätlichkeiten, Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a-e / Abs. 2 lit. a + b StPO).\n\n2.\nIn der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft\nsteht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).\n\n3.\nDie Verfahrenskosten von CHF 1'415.00 trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).\n\n4.\nDer beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet\n(Art. 430 Abs. 1 StPO).\n\n5.\nDie Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird separat verfügt.\"\n\nDie Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Einstellungsverfügung am\n15. Juni 2022.\n-4-\n\n2.2.\nAm 14. Juli 2022 setzte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Entschädigung für die Tätigkeit von Rechtsanwalt Thierry Wunderlin als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers auf Fr. 5'236.50 (inkl. MwSt.) fest.\n\n"}