3.4. Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Es erübrigen sich damit Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin. 4. Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 646.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […]