gung des Betroffenen) erfolgt. Zumindest implizit ist demnach aus der Einstellungsverfügung ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin weder von der Schuld noch von der Unschuld der Beschwerdeführerin ausgeht, sondern dies vielmehr durch weitere Untersuchungshandlungen zu klären wäre, hierauf aber im Interesse des Betroffenen verzichtet wird. Müsste vor einer Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 2 StPO der Sachverhalt vollständig festgestellt sein, widerspräche dies gerade Sinn und Zweck der Bestimmung, denn eine solche Einstellung bezweckt auch den Schutz der Betroffenen vor weiteren Untersuchungshandlungen wie etwa einer Befragung.