3.3.4. Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung kommen auch daher nicht sinngemäss einem Schuldvorwurf gleich, als sich aus der Begründung der Einstellungsverfügung (vgl. Einstellungsverfügung, S. 2, 2.) ergibt, dass die Einstellung vor der Durchführung des Strafverfahrens und damit vor der vollständigen Feststellung des Sachverhalts (insb. vor der Befra- -6-