Sie bemängelt vielmehr, weder sie noch der Betroffene hätten seither Gelegenheit gehabt, diese Aussagen richtigzustellen. Hierzu ist zu beachten, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 8, II.B.3.2) – auch die durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung dem Angeschuldigten keinen Anspruch darauf gibt, dass seine Unschuld durch gerichtliche Beurteilung festgestellt wird, sie garantiert ihm lediglich, dass er nicht ohne gerichtliches Urteil als schuldig erklärt wird, nicht, dass ein Tatverdacht widerlegt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 m.w.H.).