In der Einstellungsverfügung wird lediglich der Sachverhalt bis zum Entscheid über die Einstellung in indirekter Rede wiedergegeben (vgl. Einstellungsverfügung, S. 1 f., 1.). Aus den gewählten Formulierungen lässt sich nicht schliessen, die Beschwerdeführerin habe die ihr zur Last gelegte Handlung begangen. Die Wiedergabe ist wertungsfrei und selbst die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Betroffene "anfangs dem Beistand mitgeteilt hat, dass seine Mutter Tätlichkeiten gegen ihn ausübe" (vgl. Beschwerde, S. 6 f., II.B.1.4). Sie bemängelt vielmehr, weder sie noch der Betroffene hätten seither Gelegenheit gehabt, diese Aussagen richtigzustellen.