Mit der Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 2 StPO wird lediglich ausgedrückt, dass das Interesse des minderjährigen Opfers die Einstellung zwingend verlangt, dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt und das Opfer bzw. dessen gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. Auch erfolgte die vorliegende Einstellung unbestritten vor der vollständigen Feststellung des Sachverhalts. In der Einstellungsverfügung wird lediglich der Sachverhalt bis zum Entscheid über die Einstellung in indirekter Rede wiedergegeben (vgl. Einstellungsverfügung, S. 1 f., 1.).