Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N. 9 zu Art. 382 StPO). Eine Ausnahme gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 10 zu Art. 322 StPO m.w.H. und GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 257). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vorab