Durch die Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 319 Abs. 2 StPO sei die Unschuldsvermutung verletzt, weil sie ohne Beizug aller relevanten Akten und ohne Befragung des Betroffenen oder der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Zudem sei dadurch auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.3. 3.3.1. Zunächst ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde befugt ist.