Sie bringt hierzu vor, sie sei ausnahmsweise zur Beschwerde legitimiert, da die Begründung und/oder das Dispositiv einem Schuldvorwurf gleichkomme (vgl. Beschwerde, S. 3, II.A.2.). Sowohl aus dem Dispositiv als auch aus der Begründung gehe unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Tätlichkeiten begangen worden seien und die Einstellung (lediglich) aufgrund der Desinteresseerklärung des Beistands des Betroffenen erfolgt sei (vgl. Beschwerde, S. 8, II.B.3.1). Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin weiter darauf, ein schutzwürdiges Interesse könne dann angenommen werden, wenn eine Opportunitätseinstellung gestützt auf Art.