3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stellte das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 319 Abs. 2 StPO ein. Nach dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren ausnahmsweise einstellen, wenn das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt (Bst. a) und das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt (Bst. b). -4-