2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen." 3.3. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 31. August 2022. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig.