" 1. Dispositiv-Ziff. 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 13. Juli 2022 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: '1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 StPO).' 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen." -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin: " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.