" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen wird eingestellt (Art. 319 Abs. 2 StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. 3. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Einstellungsverfügung am 18. Juli 2022. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die Einstellungsverfügung vom 13. Juli 2022 und beantragte: