{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-33_2023-01-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6547", "Checksum": "474ab88bc4bc5136ac697846db0ede87"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 12.01.2023 SBE.2022.33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:00:21", "Checksum": "6afe4077744e9dfc95fcb65f2a9a29a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 12.01.2023 SBE.2022.33\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.33\n(STA.2022.2461)\nArt. 8\n\nEntscheid vom 12. Januar 2023\n\nBesetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Burkhard\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nverteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Gloor,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,\ngegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten\ngegenstand vom 13. Juli 2022\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nGemäss den Berichten der Kantonspolizei Aargau vom 18. April und vom\n9. Juni 2022 werden der Beschwerdeführerin wiederholte Tätlichkeiten gegenüber ihrem Sohn (Betroffener) vorgehalten.\n\n1.2.\nMit Schreiben vom 7. Juli 2022 liess der Beistand des Betroffenen der\nStaatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Akten zukommen und erklärte, im\nSinne des Kindeswohls verzichte er \"auf eine Weiterführung der Strafverfolgung der Beschuldigten\".\n\n2.\nAm 13. Juli 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten:\n\n\" 1.\nDas Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen wird eingestellt\n(Art. 319 Abs. 2 StPO).\n\n2.\nIn der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt.\n\n3.\nDer beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO).\"\n\nDie Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Einstellungsverfügung am\n18. Juli 2022.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 29. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde\nbei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons\nAargau gegen die Einstellungsverfügung vom 13. Juli 2022 und beantragte:\n\n\" 1.\nDispositiv-Ziff. 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-\nBremgarten vom 13. Juli 2022 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:\n\n'1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt\n(Art. 319 Abs. 1 StPO).'\n\n2.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.\"\n-3-\n\n3.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 11. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin:\n\n\" 1.\nAuf die Beschwerde sei nicht einzutreten.\n\n2.\nEventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.\n\n3.\nUnter Kostenfolgen.\"\n\n3.3.\nDie Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 31. August 2022.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nVerfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO\nmit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a i.V.m. § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang\n1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November\n2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss\nArt. 395 lit. a StPO allein, wenn diese – wie bei den vorliegend im Raum\nstehenden Tätlichkeiten (vgl. Art. 126 StGB i.V.m. Art. 103 StGB) – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat.\n\n3.\n3.1.\nDie Beschwerdegegnerin stellte das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 319 Abs. 2 StPO ein. Nach dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren ausnahmsweise einstellen, wenn das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat\nweniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse\ndas Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt\n(Bst. a) und das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt (Bst. b).\n-4-\n\n"}