Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.33 (STA.2022.2461) Art. 8 Entscheid vom 12. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] verteidigt durch Rechtsanwältin Eveline Gloor, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 13. Juli 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Gemäss den Berichten der Kantonspolizei Aargau vom 18. April und vom 9. Juni 2022 werden der Beschwerdeführerin wiederholte Tätlichkeiten ge- genüber ihrem Sohn (Betroffener) vorgehalten. 1.2. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 liess der Beistand des Betroffenen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Akten zukommen und erklärte, im Sinne des Kindeswohls verzichte er "auf eine Weiterführung der Strafver- folgung der Beschuldigten". 2. Am 13. Juli 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen wird eingestellt (Art. 319 Abs. 2 StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. 3. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtu- ung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Einstellungsverfügung am 18. Juli 2022. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gegen die Einstellungsverfügung vom 13. Juli 2022 und bean- tragte: " 1. Dispositiv-Ziff. 1 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 13. Juli 2022 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: '1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 StPO).' 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädi- gung zuzusprechen." -3- 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin: " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen." 3.3. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 31. August 2022. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschluss- gründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig. 2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 3 Abs. 6 lit. a i.V.m. § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. a StPO allein, wenn diese – wie bei den vorliegend im Raum stehenden Tätlichkeiten (vgl. Art. 126 StGB i.V.m. Art. 103 StGB) – aus- schliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat. 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stellte das Strafverfahren gegen die Beschwer- deführerin in Anwendung von Art. 319 Abs. 2 StPO ein. Nach dieser Be- stimmung kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren ausnahmsweise ein- stellen, wenn das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt (Bst. a) und das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertre- tung der Einstellung zustimmt (Bst. b). -4- 3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die Einstellung des Strafverfah- rens an sich, sondern verlangt eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO statt der vorliegenden Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 2 StPO. Sie bringt hierzu vor, sie sei ausnahmsweise zur Beschwerde legitimiert, da die Begründung und/oder das Dispositiv einem Schuldvorwurf gleich- komme (vgl. Beschwerde, S. 3, II.A.2.). Sowohl aus dem Dispositiv als auch aus der Begründung gehe unmissverständlich hervor, dass die Be- schwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Tätlichkeiten begangen wor- den seien und die Einstellung (lediglich) aufgrund der Desinteresseerklä- rung des Beistands des Betroffenen erfolgt sei (vgl. Beschwerde, S. 8, II.B.3.1). Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin weiter darauf, ein schutzwürdiges Interesse könne dann angenommen werden, wenn eine Opportunitätseinstellung gestützt auf Art. 8 StPO verfügt werde, obschon richtigerweise eine Einstellung mangels Tatverdacht hätte erge- hen müssen. Sie hätte nicht nur gegenüber ihrem Sohn (Betroffener) ein Interesse auf Korrektheit der Verfügung, sondern insbesondere auch ge- genüber dem Migrationsamt, welchem die Verfügung nach Rechtskraft zu- gestellt werde, ein Interesse, dass nicht eine Einstellung 2. Klasse erfolge, sondern festgestellt werde, dass die Einstellung mangels Tatverdacht bzw. mangels erfüllten Tatbestands gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO erfolge (Beschwerde, S. 8, II.B.3.1 und 3.2). Durch die Einstellungsverfügung ge- stützt auf Art. 319 Abs. 2 StPO sei die Unschuldsvermutung verletzt, weil sie ohne Beizug aller relevanten Akten und ohne Befragung des Betroffe- nen oder der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Zudem sei dadurch auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 3.3. 3.3.1. Zunächst ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Be- schwerde befugt ist. 3.3.2. Zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung sind gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien legitimiert, wobei sich die Legitimation hierfür nach Art. 382 StPO richtet (LANDSHUT/BOSSHARD, in: DONATSCH/LIEBER/ SUMMERS/W OHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 322 StPO). Vorausgesetzt ist demnach ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Ver- fügung, mithin also eine Beschwer. 3.3.3. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist eine Einstellungsverfü- gung durch die beschuldigte Person mangels Beschwer grundsätzlich nicht anfechtbar, selbst wenn sie für sie eine nachteilige Begründung enthält (LIEBER, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/W OHLERS, Kommentar zur -5- Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N. 9 zu Art. 382 StPO). Eine Ausnahme gilt nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nur insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfü- gung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und der Beschul- digte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 m.w.H.; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 10 zu Art. 322 StPO m.w.H. und GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, 2011, Rz. 257). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vorab enthält die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 2 StPO – analog der Einstellung des Verfahrens unter Anwendung des Opportuni- tätsprinzips (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 m.w.H) – nicht implizit die Feststellung, dass die strafbare Handlung (vorliegend wiederholte Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB) be- gangen worden ist. Mit der Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 2 StPO wird lediglich ausgedrückt, dass das Interesse des minderjährigen Opfers die Einstellung zwingend verlangt, dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt und das Opfer bzw. dessen gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt. Auch er- folgte die vorliegende Einstellung unbestritten vor der vollständigen Fest- stellung des Sachverhalts. In der Einstellungsverfügung wird lediglich der Sachverhalt bis zum Entscheid über die Einstellung in indirekter Rede wie- dergegeben (vgl. Einstellungsverfügung, S. 1 f., 1.). Aus den gewählten Formulierungen lässt sich nicht schliessen, die Beschwerdeführerin habe die ihr zur Last gelegte Handlung begangen. Die Wiedergabe ist wertungs- frei und selbst die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Betroffene "anfangs dem Beistand mitgeteilt hat, dass seine Mutter Tätlichkeiten ge- gen ihn ausübe" (vgl. Beschwerde, S. 6 f., II.B.1.4). Sie bemängelt viel- mehr, weder sie noch der Betroffene hätten seither Gelegenheit gehabt, diese Aussagen richtigzustellen. Hierzu ist zu beachten, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 8, II.B.3.2) – auch die durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung dem Angeschuldigten keinen Anspruch darauf gibt, dass seine Unschuld durch gerichtliche Beurteilung festgestellt wird, sie garantiert ihm lediglich, dass er nicht ohne gerichtliches Urteil als schuldig erklärt wird, nicht, dass ein Tatverdacht widerlegt wird (Urteil des Bundes- gerichts 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.2 m.w.H.). 3.3.4. Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung kommen auch daher nicht sinngemäss einem Schuldvorwurf gleich, als sich aus der Begründung der Einstellungsverfügung (vgl. Einstellungsverfügung, S. 2, 2.) ergibt, dass die Einstellung vor der Durchführung des Strafverfahrens und damit vor der vollständigen Feststellung des Sachverhalts (insb. vor der Befra- -6- gung des Betroffenen) erfolgt. Zumindest implizit ist demnach aus der Ein- stellungsverfügung ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin weder von der Schuld noch von der Unschuld der Beschwerdeführerin ausgeht, son- dern dies vielmehr durch weitere Untersuchungshandlungen zu klären wäre, hierauf aber im Interesse des Betroffenen verzichtet wird. Müsste vor einer Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 2 StPO der Sachverhalt voll- ständig festgestellt sein, widerspräche dies gerade Sinn und Zweck der Be- stimmung, denn eine solche Einstellung bezweckt auch den Schutz der Be- troffenen vor weiteren Untersuchungshandlungen wie etwa einer Befra- gung. 3.4. Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutre- ten. Es erübrigen sich damit Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin. 4. Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 646.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- -7- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Giese Burkhard