Sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen, wird sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Entschädigungspflichtiger Aufwand ist dem nicht verteidigten Beschwerdeführer keiner entstanden, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zurückgewiesen.