Die Beschwerde erweist sich, was die Strafanzeigen und die Rügen am Strafbefehl anbelangt, als unbegründet, was grundsätzlich eine Kostenauflage zur Folge hätte. Im Hauptpunkt erweist sie sich demgegenüber insofern als erfolgreich, als die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2022 aufzuheben ist. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO vollständig auf die Staatskasse zu nehmen.