Antrag dürfte sich zudem nicht auf das Beschwerde-, sondern auf das Hauptverfahren beziehen. Zuständig für die Anordnung der amtlichen Verteidigung ist dort die Verfahrensleitung, d.h. vorliegend der Präsident des Bezirksgerichts Aarau (Art. 61 lit. d StPO). Der Antrag ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.