Dass der Beschwerdeführer mit diesem Verfahrensablauf nicht einverstanden war und seine Mitwirkung deshalb verweigerte, ändert nichts daran, dass er die Möglichkeit hatte, sich vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zur Sache zu äussern. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 4. Der Beschwerdeführer verlangt die amtliche Verteidigung, begründet aber (was sich auch nicht aus den Akten ergibt) mit keinem Wort, weshalb er in der vorliegenden Sache, in welcher es um eine Busse von Fr. 300.00 und damit um einen eigentlichen Bagatellfall geht (Art. 132 Abs. 2 StPO), für das Beschwerdeverfahren einer anwaltlichen Unterstützung bedarf. Der -9-