Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt (Art. 113 Abs. 2 StPO). Dies hätte vorliegend, nachdem nebst der Befragung des Beschwerdeführers – welcher sich bereits schriftlich ausführlich hatte vernehmen lassen – keine weiteren Beweiserhebungen vorgesehen waren, den Abschluss der Hauptverhandlung mit nachgehender Urteilsberatung und -fällung in der Sache (vgl. Art. 348 ff. StPO) oder, sofern sich aus etwelchen Gründen eine Beweisergänzung aufgedrängt hätte, die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von Art. 349 StPO zur Folge haben müssen.