Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau bestand darauf, dass der Beschwerdeführer zunächst über seine Rechte und Pflichten belehrt werden soll, bevor er sich zur Sache äussern kann. Nachdem sich der Beschwerdeführer dieser rechtmässigen verfahrensleitenden Anordnung wiederholt nicht hatte unterziehen wollen, wurde ihm vom Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau angedroht, dass die Verhandlung abgebrochen werde. Der Beschwerdeführer weigerte sich weiterhin, der Anordnung Folge zu leisten, und führte aus, dass er nun als Zuschauer Platz nehme, womit er klar und zweifellos zum Ausdruck brachte, seine Mitwirkung als beschuldigte Person in der Hauptverhandlung zu verweigern.