Folglich ist auch das Nichtreagieren des Beschwerdeführers auf die vom Präsidenten des Bezirksgericht Aargau geäusserte Interpretation seines Verhaltens nicht als ein Einspracherückzug zu werten. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hat das Verhalten des Beschwerdeführers denn auch zu Recht nicht als (zumindest konkludent ausgedrückten) Willen, die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückziehen zu wollen, interpretiert, andernfalls er das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 3 StPO erledigt hätte. -8-