Ein Rückzug der Einsprache muss zudem klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen. Die Einsprache kann nicht stillschweigend, z.B. durch Nichtreagieren auf eine gerichtliche Rückzugsempfehlung, zurückgezogen werden (MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 621). Folglich ist auch das Nichtreagieren des Beschwerdeführers auf die vom Präsidenten des Bezirksgericht Aargau geäusserte Interpretation seines Verhaltens nicht als ein Einspracherückzug zu werten.