Auch kann das Beharren des Beschwerdeführers darauf, dass er nur noch als Zuschauer der Verhandlung beiwohnen werde, wenn nicht geklärt werde, wer von diesen Personen – A. oder D. – die beschuldigte Person sei, nicht ohne Weiteres als Rückzug der Einsprache verstanden werden, da es der beschuldigten Person freisteht, ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Ein Rückzug der Einsprache muss zudem klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen.