und stand diese Parteirolle nicht zur Disposition des Beschwerdeführers. Die Weigerung, als beschuldigte Person an der Hauptverhandlung mitzuwirken, hat zwar verfahrensrechtliche Konsequenzen (vgl. nachfolgend), vermag aber nicht die Annahme eines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO zu begründen.