Weiter ändert an seiner tatsächlichen Anwesenheit auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Anordnung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau halten wollte und sich weigerte, als beschuldigte Person vor Gericht aufzutreten. Nachdem er Adressat des der Hauptverhandlung zugrundliegenden Strafbefehls war, galt er von Gesetzes wegen als beschuldigte Person (Art. 111 Abs. 1 StPO) und stand diese Parteirolle nicht zur Disposition des Beschwerdeführers.