An dieser tatsächlichen Anwesenheit ändert zum einen nichts, dass die Hauptverhandlung, als es zum Wortwechsel und schliesslich zur Weigerung des Beschwerdeführers, an der Verhandlung teilzunehmen, kam, offenbar (formell) noch nicht begonnen hatte. Entscheidend ist alleine, dass der Beschwerdeführer der Vorladung Folge geleistet hatte, der Erscheinungspflicht somit nachgekommen war. Weiter ändert an seiner tatsächlichen Anwesenheit auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Anordnung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau halten wollte und sich weigerte, als beschuldigte Person vor Gericht aufzutreten.