3.2.2. Ein ex lege, d.h. gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO erfolgter Rückzug der Einsprache kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, denn der Beschwerdeführer ist rechtzeitig zur Hauptverhandlung im Verhandlungssaal erschienen. Damit hat er sein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrensgangs manifestiert.