Vor der Verhandlung wolle er zuerst wissen, wer der Beschuldigte sei, es seien nämlich zwei verschiedene Namen auf den Unterlagen vermerkt – einmal A. und einmal D.. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe ihm eine entsprechende Erklärung abgegeben, woraufhin der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er B. sei und er keine Rechte unter diesen vorher erwähnten Namen habe. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe informiert, dass er nicht gezwungen werde, hier zu sein, er habe ja Einsprache gegen den Strafbefehl gemacht.