3. 3.1. Dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2022 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau lässt sich folgendes Geschehen entnehmen: Der Beschwerdeführer habe vorgängig Stellung nehmen wollen, worauf der Präsident des Bezirksgerichts Aarau angegeben habe, dass die Verhandlung noch nicht begonnen habe und er sich deshalb noch nicht äussern dürfe. Er solle sich zuerst hinsetzen. Er (der Präsident des Bezirksgerichts Aarau) werde ihn dann über seine Rechte und Pflichten belehren. Dann dürfe er sich äussern. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er B. sei. Dieser Wortwechsel habe sich ein paar Mal wiederholt.