2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm anlässlich der Hauptverhandlung eine Stellungnahme verwehrt worden sei, da ihm die Anhörung und damit das rechtliche Gehör von Anfang an verweigert worden sei. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau habe gegen -6- seinen Willen den Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl "vollzogen". Er habe die Hauptverhandlung geschlossen, ohne ihn angehört zu haben (Beschwerde, S. 4 und 16).