2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau begründete seine Verfügung damit, dass die Hauptverhandlung am 4. Juli 2022 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, daran als beschuldigte Person teilzunehmen, und habe trotz mehrmaliger Aufforderung durch ihn "lediglich als Zuschauer" Platz nehmen wollen. Dies, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, dass dies als Einspracherückzug infolge Nichterscheinens zur Hauptverhandlung gelte. Der Beschwerdeführer habe trotzdem nicht als beschuldigte Person teilnehmen wollen und sich auch nicht vertreten lassen wollen. Die Einsprache gelte deshalb als zurückgezogen.