1.4.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2022. Hierzu stellt der Beschwerdeführer den Antrag, dass diese Verfügung aufzuheben und für nichtig zu erklären sei (Beschwerde, S. 4, Ziff. 2, 5 - 8). Danebst wird das Gesuch um amtliche Verteidigung und unentgeltliche Prozessführung (Beschwerde, S. 7, 14) zu prüfen sein.